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BFH 17.10.2012 VIII R 57/09, NWB 1/2013 S. 10

Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus (Anschluss an , BStBl 2010 II S. 906; VIII R 14/09, BStBl 2010 II S. 909). (2) Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

Anmerkung:

Die Frage, wie viele Betreuungsverhältnisse ein Steuerpflichtiger wahrnehmen kann, ohne dass die vermögensverwaltende Betätigung in eine gewerbliche Tätigkeit umschlägt (die Vorinstanz hat diese Grenze bei zehn Betreuungsfällen gesehen), ist durchaus nicht erledigt. Zwar gilt inzwischen seit 2011 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG für diese Betreuungsfälle; die über den steuerbefreiten Höchstbetrag hinausgehenden Einnahmen unterliegen nach dieser Entscheidung wohl jedoch nur dann de...