Unterbrechung eines gerichtlichen Kindergeldverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Gesetze: FGO § 155, ZPO § 240, ZPO § 249 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am entschied der Senat über die Beschwerde mit Beschluss vom .
2 II. Der Beschluss vom III B 73/11 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
3 1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung —ZPO—).
4 § 240 ZPO setzt voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S des § 38 der Insolvenzordnung handelt (vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rz 12). Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (z.B. , BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 zur Umsatzsteuer). Danach ist in Fällen, in denen die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes) streitig ist, eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der —wie im Streitfall (August 2008 bis Februar 2009)— vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (s. auch , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2006, 589; vom 9 K 4047/06, EFG 2008, 462).
5 2. Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt, ohne rechtliche Wirkung ist (vgl. , BFH/NV 2011, 613, m.w.N.). Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 613).
6 3. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Fundstelle(n):
QAAAE-25863