Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht (entgegen Auffassung des , 7 K 193/09
Gesetze: GrEStG § 8, GrEStG § 9
Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 2 K 1414/09
Gründe
1 Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
2 Der BFH hat inzwischen klargestellt, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des , 7 K 193/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 730) nicht gefolgt werden kann (, BFHE 237, 460), und dieses Urteil daher aufgehoben (, www.bundesfinanzhof.de).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 254 Nr. 2
MAAAE-25860