Kindergeldanspruch der Ehefrau einer sog. „unechten” Ortskraft des türkischen Generalkonsulats
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Hat ein Mitarbeiter eines Konsulats als „unechte Ortskraft” bzw. dessen Ehegatte aus vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen (insbesondere des Konsularrechts) auch nach langjährigem Wohnen in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich der Mitarbeiter des Konsulats gegen die Eingliederung in das inländische Sozial- und Steuersystem entschieden hat?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
  UAAAE-25840