Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen
Leitsatz
Wird ein Landesbeamter in Nordrhein-Westfalen für Zeiträume mehrerer Jahre versetzt mit wiederholt verlängerten zeitlichen
Befristungen, so sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Dienstreisen mit vollem Fahrtkostenabzug der
gefahrenen Kilometer, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale zu
behandeln. Dies gilt allein schon dann, wenn es neben dem Versetzungsort gleichzeitig keine weiteren Orte einer beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers gibt. Nur die Aussicht auf eine (Rück-)Versetzung an die Wunschdienststelle begründet noch keine
vorübergehende Arbeitsstätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2013 S. 15 Nr. 1 DB 2013 S. 15 Nr. 1 DStR 2013 S. 6 Nr. 45 DStRE 2014 S. 8 Nr. 1 EFG 2013 S. 116 Nr. 2 EStB 2013 S. 142 Nr. 4 AAAAE-25783
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