BAG Urteil v. - 4 AZR 694/10

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin nach den DWArbVtrRL

Gesetze: § 12 Abs 3 DWArbVtrRL, Entgeltgr 8A DWArbVtrRL, Entgeltgr 7A DWArbVtrRL

Instanzenzug: ArbG Iserlohn Az: 6 Ca 300/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 19 Sa 664/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR-DW EKD).

Der Beklagte ist Träger von diakonischen Einrichtungen und betreibt ua. das „Haus W“, eine Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen Behinderungen. In dem mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrag vom ist ua. vereinbart:

3Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und verfügt über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation, die sie bei einer internen fünfwöchigen Zusatzausbildung des Beklagten erworben hatte. Dieser hatte für die von ihm bis September 1999 in Einrichtungen der Behindertenpflege eingestellten Erzieherinnen und Erziehern ohne behindertenspezifische Zusatzausbildung die Teilnahme an dieser Maßnahme verlangt.

4Die Klägerin war bis März 2010 im Haus „W“ für die Wohngruppe 1, in der neun Personen von vier Beschäftigten betreut wurden, und anschließend darüber hinaus als sog. Springerin beschäftigt. Für die der Klägerin dabei ausdrücklich übertragene Tätigkeit ist eine dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erforderlich. Seit der Neufassung der AVR-DW EKD zum erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD.

5Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, sie sei nach der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD zu vergüten, weil sie als Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen tätig sei. Ihre auszuübende Tätigkeit ergebe sich aus der Aufgabenbeschreibung von Mai 1995, die für alle pädagogischen Beschäftigten im „Haus W“ gelte. Zu ihren Aufgaben gehörten Betreuungs- und Personalangelegenheiten mit Finanzverantwortung. Insbesondere sei sie mit der Erstellung von Sozial- und Verlaufsberichten befasst. Sie besitze anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse, ohne die sie ihre Aufgaben nicht erbringen könne. Ihre eigenverantwortlich wahrzunehmenden Befugnisse und Kompetenzen entsprächen den Aufgaben einer Diplom-Pädagogin. Jedenfalls nehme sie eigenständig schwierige Aufgaben iSd. Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD wahr. Die betreuten Bewohner wiesen eine Vielzahl unterschiedlicher, hochgradig differenzierter psychischer Behinderungen, psychiatrischer Erkrankungen und Störungen auf. Sie benötige deshalb erhebliche medizinische, sozialtherapeutische und pädagogische Kenntnisse. Dies unterschiede sich von den „normalen“ Aufgaben einer Erzieherin.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

7Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Stellenbeschreibung aus dem Monat Mai 1995 sei unverbindlich; sie beschreibe nur ganz allgemein den Arbeitsbereich einer Fachkraft im Betreuungsdienst und werde seit dem Jahr 2000 nicht mehr angewendet. Bei den in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten handele es sich um klassische Aufgaben einer Heilerziehungspflegerin. Die der Klägerin tatsächlich übertragenen Aufgaben seien keine „speziellen“ erzieherischen, sondern heilerzieherischer Art. Deshalb komme es auf die Qualifikation als Erzieherin nicht an. Vielmehr müssten sich Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Tätigkeit an einer heilerzieherischen Ausbildung messen lassen. Die Klägerin erfülle auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD nicht. Die Betreuung von Bewohnern des „Hauses W“, die geistige Behinderungen unterschiedlicher Art aufwiesen, sei keine schwierige Aufgabe iSd. Tätigkeitsmerkmales, sondern eine Standardaufgabe für Fachkräfte in solchen Tätigkeitsfeldern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

9Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie aus anderen Gründen begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach ihrem Arbeitsvertrag und dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nach den AVR-DW EKD. Danach gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Regelungen:

11II. Die begehrte Eingruppierung setzt voraus, dass die Klägerin nach Maßgabe der für Arbeitsvertragsrichtlinien der kirchlichen Einrichtungen geltenden Auslegungsregelungen (dazu s. nur  - Rn. 29 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 13; - 10 AZR 188/03 - mwN, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 3) entweder die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD oder eines der dort genannten Richtbeispiele gemäß den Anforderungen des § 12 Abs. 2 AVR-DW EKD erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die Vergütungsordnung der AVR-DW EKD entsprechend anzuwenden ist, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa  - Rn. 20 f. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95; - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238). Auf die allgemeinen Merkmale muss nur dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (st. Rspr.,  - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

12III. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die der Klägerin ausdrücklich übertragene Tätigkeit sei die einer Erzieherin, die zwar das Richtbeispiel „Erzieherin“ der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD, nicht aber das Richtbeispiel „Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD erfülle, nicht gefolgt werden.

131. Nach den Eingruppierungsregelungen des § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern die auszuübende Tätigkeit maßgebend. Deshalb kommt es für die Eingruppierung nach einem Richtbeispiel nicht darauf an, ob die Klägerin die Prüfung für einen dort genannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt hat, sondern ob ihr eine Tätigkeit als Erzieherin auch übertragen worden ist.

142. Die Klägerin erfüllt nicht das Richtbeispiel einer Erzieherin iSd. Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD. Die ihr übertragene Tätigkeit entspricht nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, sondern dem einer Heilerziehungspflegerin.

a) Nach den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Berufsinformationen sind Erzieherinnen ua. wie folgt tätig:

Davon unterscheiden sich das Berufsbild und das Ausbildungsziel von Heilerziehungspflegerinnen, wie es etwa in den nordrhein-westfälischen „Richtlinien und Lehrpläne zur Erprobung - Fachschulen des Sozialwesens - Fachrichtung Heilerziehungspflege“ (hrsg. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Amtsblatt des Ministeriums Nr. 6/08, S. 16 ff.) im Abschnitt 2.1 - Fachschule für Heilerziehungspflege - beschrieben wird:

17b) Die der Klägerin ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten entsprechen nicht dem Berufsbild einer Erzieherin, sondern dem einer Heilerziehungspflegerin. Sie arbeitet nicht in der Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen. Aus der von ihr selbst vorgelegten „Stellenbeschreibung“ und nach der von ihr beschriebenen Tätigkeit ergibt sich vielmehr, dass die „Lebensbegleitung für Menschen mit Behinderung“ Aufgabe und Ziel ihrer Beschäftigung ist. Ihr erstinstanzlicher Vortrag, sie sei „als Erzieherin mit speziellen Aufgaben der pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Bereiche tätig“, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist allein die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, nicht aber die rechtliche Bewertung oder Einordnung in vermeintliche Berufsbilder durch eine Partei.

18c) Etwas anderes folgt nicht aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, nach der die Klägerin als „Erzieherin“ eingestellt ist.

19aa) Zwar richtet sich nach § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD die Eingruppierung allein nach der auszuübenden Tätigkeit, die nicht notwendig mit der tatsächlich ausgeübten identisch ist. Maßgebend ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldet wird ( - Rn. 58 mwN, BAGE 132, 365). Für eine Änderung des Arbeitsvertrages ist eine darauf gerichtete Willenserklärung der Arbeitsvertragsparteien erforderlich (vgl.  - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207; - 4 AZR 67/07 - ZTR 2008, 604).

20bb) Vorliegend geht der Senat aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien und der einvernehmlichen Ausübung der ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit zugunsten der Klägerin davon aus, dass die ihr übertragene Tätigkeit entweder (noch) im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts erfolgt oder es insoweit zu einer (konkludenten) Änderung der ursprünglichen vertraglichen Tätigkeitsabrede gekommen ist. Im anderen Fall könnte die Klägerin unter Berufung auf die ihr übertragene Tätigkeit ohnehin keine Vergütung auf Grundlage des Richtbeispiels „Erzieherin“ verlangen.

21IV. Die Rechtsverletzung führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör die Sache nicht selbst entscheiden kann.

221. Die Klage ist derzeit nicht schlüssig.

23a) Das gilt zunächst für das Richtbeispiel „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“.

24aa) Bauen Richtbeispiele wie vorliegend dasjenige der „Heilerziehungspflegerin“ und „Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ der Entgeltgruppen 7A und 8A AVR-DW EKD aufeinander auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Allein aus deren Betrachtung lassen sich noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob sich die Tätigkeit entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen von derjenigen einer Heilerziehungspflegerin iSd. Entgeltgruppe 7A hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa  -Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).

25bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin bisher nicht gerecht.

26(1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der das Richtbeispiel „Heilerziehungspflegerin“ erfüllt. Davon gehen die Parteien in Bezug auf die ausdrücklich übertragene Tätigkeit übereinstimmend aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa  - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

27(2) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD ermöglichen, um von „speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen“ ausgehen zu können (zu Spezialaufgaben s.  - zu II 5 e bb der Gründe, ZTR 2004, 361; - 10 ABR 48/05 - Rn. 34 f., NZA-RR 2007, 554). Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

28(a) Hierzu hätte sie die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD eingruppiert ist. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte - als Kenntnisse iSd. AVR-DW EKD - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „speziellen Aufgaben“ sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuübenhat und welche „entsprechenden Kenntnisse“ hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf.  - Rn. 32, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305; - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92; - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

29Die schlagwortartige Beschreibung ihrer eigenen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus denen einer Heilerziehungspflegerin der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt, wird nicht dargelegt.

30(b) Weiter ist schon nicht erkennbar, in welchem Maße die von ihr auszuübenden Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete Erzieherinnen um spezielle Aufgaben handeln mag, für die entsprechende Kenntnisse erforderlich sind, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung. Zudem wird nicht dargetan, dass es sich bei den nicht näher erläuterten Sozial- und Verlaufsberichten um „spezielle Aufgaben“ handelt. Allein der Hinweis der Revision, es seien „handfeste zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten“ erforderlich, ersetzt nicht einen dahin gehenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen.

31(c) Ebenso belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Richtbeispiels. Es fehlt an einer Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden speziellen Aufgaben damit wahrgenommen werden, welcheentsprechenden Kenntnisse dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen müssen für eine dahin gehende Bewertung von derdarlegungspflichtigen Klägerin jedoch entsprechend vorgetragen werden (vgl.  - Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62).

32(d) Ein anderes folgt nicht aus dem von der Klägerin nur pauschal in Bezug genommenen Einarbeitungskonzept und dem von ihr vorgelegten Zwischenzeugnis, in dem lediglich Aufgaben und Tätigkeiten knapp beschrieben werden. In der von ihr vorgelegten Stellenbeschreibung werden der „Aufgabenkatalog“ und die „Befugnisse und Kompetenzen“ lediglich durch „unsortierte Stichworte“ umschrieben. Zudem kommt die Stellenbeschreibung als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten nicht ausreichend wiedergibt und sie sich nicht erkennbar auf das von der Klägerin in Anspruch genommene Richtbeispiel oder auf einzelne Tatbestandsmerkmale bezieht (zu diesen Anforderungen  - Rn. 23 f.). Deshalb kann dahinstehen, ob die Stellenbeschreibung überhaupt noch maßgebend ist.

33(e) Schließlich lässt der schlichte Verweis auf von der Klägerin im Einzelnen noch näher aufgeführte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen allein keinen ausreichenden Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu.

34b) Die Klägerin erfüllt nach ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD, das im Untersatz Nr. 1 unter Hinweis auf die Anmerkungen 6 und 14 näher beschrieben wird.

35aa) Bei den Tätigkeitsmerkmalen nach den Obersätzen der Entgeltgruppen 7A und 8A AVR-DW EKD handelt es sich gleichfalls um Aufbaufallgruppen, bei denen ein Tatsachenvortrag erforderlich ist, der zunächst die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD sowie anschließend die Erfüllung der weiteren Merkmale der Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD in einer Weise darlegt, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht (ausf. oben IV 1 a aa).

36Maßstab für diesen Vergleich ist die Tätigkeit in der Ausgangsfallgruppe. Das ist vorliegend aufgrund der übertragenen Tätigkeit und der näheren Umschreibung der eigenständig wahrgenommenen Aufgaben in der Anmerkung 6 zu dieser Entgeltgruppe - dreijährige Fachschulausbildung - (wiederum) die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, da diese dem Berufsbild der übertragenen Tätigkeit entspricht (oben III 2 b).

37bb) Die Klägerin übt zwar auch eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits aus (s. auch oben IV 1 a bb (1)). Es fehlt aber auch insoweit an dem erforderlichen Tatsachenvortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die das Tätigkeitsmerkmal des Obersatzes der Entgeltgruppe 7A AVR-DW EKD erfüllt, und einer solchen, die „schwierige Aufgaben“ iSd. Beschreibung im Untersatz Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8A AVR-DW EKD auszuüben hat. Der Vortrag der Klägerin lässt aus den bereits genannten Gründen (oben IV 1 a bb (2)) insoweit nicht den Schluss zu, ihr seien „schwierige Aufgaben“ übertragen worden, die im Vergleich zur Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin die Hervorhebungsmerkmale iSd. Anmerkung 14 dieser Entgeltgruppe erfüllen.

2. Der Senat kann die Klage allerdings noch nicht abweisen. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerhaft, dem Vortrag der Klägerin folgend und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD, nicht auf die der Klägerin übertragene Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin, sondern auf die von ihr erworbene Qualifikation als Erzieherin abgestellt. In der Folge ist die Klägerin auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des von ihr angenommenen Vergleichsmaßstabes hingewiesen worden. Ihr ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, anhand der vom Senat angeführten Maßstäbe ergänzend vorzutragen.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 640 Nr. 12
FAAAE-25696