Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass der
Begriff "durch die Mitgliedstaaten als solche definierte
Kapitalanlagegesellschaften" Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren
beschriebenen mit den nachfolgend genannten Charakteristika umfasst, wenn der
Mitgliedstaat die in Abschnitt 2 des Vorlagebeschlusses angegebenen Institute
als Kapitalanlagegesellschaften anerkennt:
a) Der Ertrag für den Arbeitnehmer
(Rentenversicherungsnehmer) hängt vom Ertrag der Investitionen der Rentenkasse
ab,
b) der Arbeitgeber nimmt keine
ergänzende Einzahlung vor, um dem Rentenversicherungsnehmer einen bestimmten
Ertrag zu sichern,
c) die Rentenkasse investiert die
angesparten Mittel kollektiv nach dem Grundsatz der Risikostreuung,
d) der wesentlichste Teil der
Einzahlungen an die Rentenkasse beruht auf kollektiven Vereinbarungen zwischen
den Organisationen der Sozialpartner, die die einzelnen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vertreten, und nicht auf der Entscheidung des einzelnen
Arbeitnehmers,
e) der einzelne Arbeitnehmer kann
individuell entscheiden, weitere Einzahlungen an die Rentenkasse
vorzunehmen,
f) selbständige Gewerbetreibende,
Arbeitgeber und Geschäftsführer können sich dafür entscheiden, Rentenbeiträge
an die Rentenkasse einzuzahlen,
g) ein im Voraus festgelegter Teil der
kollektiv vereinbarten Ersparnisse für die Altersversorgung wird für eine
lebenslange Leibrente verwendet,
h) die Rentenversicherungsnehmer tragen
die Kosten der Rentenkasse,
i) Einzahlungen an die Rentenkasse sind
innerhalb bestimmter betragsmäßiger Grenzen nach dem nationalen
Einkommensteuerrecht abzugsberechtigt,
j) Einzahlungen in eine individuelle
Rentenversicherung einschließlich einer durch ein Geldinstitut angebotenen
Rentenversicherung, bei der die Mittel bei einer Kapitalanlagegesellschaft
angelegt werden können, sind nach dem nationalen Einkommensteuerrecht in
gleichem Umfang abzugsberechtigt wie unter Buchstabe i),
k) die Abzugsberechtigung für
Einzahlungen nach Buchstabe i) entspricht der Besteuerung von Auszahlungen,
und
l) die gebildeten Ersparnisse werden
grundsätzlich nach dem Renteneintritt ausgezahlt?
Ist, wenn die erste Frage bejaht wird,
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass
der Begriff "Verwaltung" eine Dienstleistungserbringung wie die im
Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses)
umfasst?
Ist eine Dienstleistungserbringung im
Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene
(Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der
Sechsten Richtlinie als eine einzige Dienstleistung oder als mehrere getrennte
Dienstleistungen anzusehen, die getrennt zu prüfen sind?
Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der
Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die in der Bestimmung vorgesehene
Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr eine
Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im
Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses)
umfasst?
Ist, wenn die vierte Frage verneint
wird, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen,
dass die in der Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im
Einlagengeschäft oder Kontokorrentverkehr eine Dienstleistungserbringung im
Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene
(Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses)
umfasst?
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