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Steuerrecht | Kurzfristige Einlage zwecks Vermeidung von Überentnahmen gestaltungsmissbräuchlich
Eine kurzfristige Einlage vor dem Jahresende ist gestaltungsmissbräuchlich, wenn sie allein die Vermeidung von Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG bezweckt. Eine kurzfristige Einlage liegt vor, wenn sie am Jahresende erfolgt und nach dem Jahreswechsel umgehend durch eine Entnahme wieder rückgängig gemacht wird, ohne dass der Betrieb das eingezahlte Geld angetastet hat.
[i]Einlagen haben das Betriebskapital nicht gestärktDer Schuldzinsenabzug wird nach § 4 Abs. 4a EStG beschränkt, wenn die Entnahmen höher sind als die Einlagen und der Gewinn. Um derartige Überentnahmen rechnerisch zu vermeiden, können kurz vor dem Jahresende noch Einlagen getätigt werden. Im Streitfall wurden die Einlagen am 28. 12. bzw. 30. 12. getätigt, aber bereits wieder am 2. 1. des Folgejahres entnommen. Der BFH bejahte einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne v...