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BFH 16.10.2012 I B 128/12, BBK 1/2013 S. 11

Steuerrecht | Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an § 8 GewStG

Der BFH lehnt eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) von GewSt-Messbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit ab. Nach dem BFH bestehen keine Zweifel daran, dass sowohl die Gewerbesteuer als solche als auch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 GewStG verfassungsgemäß sind.

[i]GewSt ist Objektsteuer, die an eigenkapitalfinanzierten Betrieb anknüpftNach dem BFH ist die GewSt immer noch eine Objektsteuer und keine „reine” Ertragsteuer. Besteuert wird daher nicht der tatsächliche Gewinn, sondern ein typisierter Gewinn eines eigenkapitalfinanzierten Betriebs. Deshalb werden Schuld-, Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn hinzugerechnet. Der Gesetzgeber hat zudem den Prozentsatz der Hinzurechnung auf nunmehr 50 %, 25 % und 20 % gesenkt .

Hinweise:

[i]Vorlagebeschluss „offenkundig unbegründet”Der BFH widerspricht damit dem Vorlagebeschluss des FG Hamburg und hält die...