Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerberatung; | Hilfeleistung in Steuersachen durch Schuldnerberatungsstellen
Nach § 4 Nr. 15 StBerG i. d. F. des EGInsOändG v. (BGBl 1998 I S. 3836) sind Stellen, die nach Landesrecht als geeignet i. S. des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Anerkennung erfolgt in Niedersachsen durch das Niedersächsische Landesamt für zentrale soziale Aufgaben. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 StBerG nicht gegeben, so sind kommunale Dienststellen nach § 4 Nr. 3 StBerG i. V. mit § 8 BSHG zur - beschränkten - Hilfeleistung in Steuersachen befugt, sofern sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Ihre Beratungsbefugnis erstreckt sich auf Maßnahmen, die der Verringerung und Regulierung der Steuerschulden dienen, insbesondere auf den Bereich der Vollstreckungs- und Billigkeitsmaßnahmen. Eine Hilfeleistung im Steuerfestsetzungsverfahren ist unzulässig (