BGH Beschluss v. - 5 StR 537/12

Instanzenzug:

Gründe

G r ü n d e

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (unter Mitführung eines Schlagstocks) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein dagegen gerichtetes Rechtsmittel bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg, führt aber mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2 Auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes hält die Bewertung des Landgerichts, dem Angeklagten den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG zu versagen, der Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl berechtigterweise die erheblichen Wirkstoffmengen der drei eingeführten Betäubungsmittelarten zu Lasten des Angeklagten ins Feld geführt.

Dieser einzige Strafschärfungsgrund steht indes in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem die markant erhöhte Mindeststrafe auslösenden Qualifikationstatbestand. Bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG könnte und müsste das Tatgericht die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafen der gerade durch die Rauschgiftmenge qualifizierten verdrängten Tatbestände der § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 BtMG beachten, wenn - was hier wegen der beträchtlichen Menge gerade fernläge - nicht auch insoweit ein minder schwerer Fall gegeben wäre (vgl. , NStZ 2011, 98 f.; Urteil vom - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1). Dass das Landgericht diese Möglichkeit der Strafrahmenwahl verkannt haben könnte, besorgt der Senat schon vor dem Hintergrund der berücksichtigten gewichtigen Milderungsgründe, nämlich der Unbestraftheit des Angeklagten, seines Geständnisses, des Mitsichführens eines "nur" sonstigen Gegenstandes im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sowie des Umstandes, dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Hinzu kommt, dass das Motiv für die Begehung der wenig professionellen Straftat ein finanzieller Engpass aufgrund eingetretener Erwerbslosigkeit war und dass sich der aus Kasachstan stammende Angeklagte seit 15 Jahren in Deutschland gut integriert hat und sozial eingeordnet lebt.

3 Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem beanstandeten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben; es darf diese hierfür lediglich durch weitere, ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzen.

4 Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 74c GVG ist bei dem hier vorliegenden Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben.

Fundstelle(n):
DAAAE-25393