Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eintragung des Geschäftsführers einer Auslands-GmbH ins Handelsregister der Zweigniederlassung
Von den Geschäftsführern einer ausländischen Rechtsträgergesellschaft (hier: österreichische GmbH) ist jede Änderung in der Person der Geschäftsführer zum Handelsregister des für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts anzumelden und durch Urkunden nachzuweisen (§ 13g Abs. 5 HGB i. V. mit § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 39 Abs. 3 GmbHG). Folglich ist damit neben den persönlichen Angaben zum Organmitglied auch dessen Erklärung zu möglichen Bestellungshindernissen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG erforderlich, wobei die dazu korrespondierende Belehrung auch durch einen ausländischen Notar oder Konsularbeamten vorgenommen werden kann, so dass das Aufsuchen eines deutschen Notariats nicht erforderlich ist (, ZIP 2012 S. 1609).
Das einzutragende Organmitglied hat u. a. au...