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Arbeitsrecht: Kündigung bei Schwangeren auch bei Fehlzeiten unzulässig
Mandanten dürfen schwangeren Arbeitnehmerinnen auch bei offensichtlichem Fehlverhalten nicht einfach kündigen. Fehlt eine Arbeitnehmerin z. B. unentschuldigt, rechtfertigt das nicht automatisch eine Kündigung. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (vgl. ).
Im verhandelten Fall hatte eine Frau in einem Jahr 48 Tage gefehlt, in einem weiteren Jahr 27 Tage. Das Gericht entschied, dass diese Fehlzeiten zumindest bei Schwangeren als Kündigungsgrund nicht ausreichen.