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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 288/09

Gesetze: ZK Art. 236 EWGVO-2658/87

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

Leitsatz

1. Eine Spielfigur, die aus zwei voneinander trennbaren, aber zueinander passenden und ein Ganzes bildenden Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet in verschiedene Unterpositionen aus Position 9503 einzureihen wären, ist nicht in die Unterposition 9503 7000 KN (Stand 2004/2005), sondern nach Maßgabe der AV 3 b), c) einzureihen.

2. Zur Ermittlung des charakterbestimmenden Bestandteils einer zusammengesetzten Spielfigur nach AV 3 b).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAE-25291

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