Berücksichtigung von Verschuldensaspekten bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds erforderlich
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zwar auch wegen Nichtvorlage der von der Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen
betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden kann, dass jedoch
das Entschließungsermessen nicht dergestalt vorgeprägt ist, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung
zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen
nicht zu berücksichtigen sind.
2. In das Entschließungsermessen, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände
einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn dies, anders als etwa beim Verspätungszuschlag nach § 152 AO, im
Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht genannt wird.
3. Hat der Betriebsprüfer Unterlagen zum Nachweis der Vermietungsabsicht für eine Wohnung sowie die Mietverträge zu anderen
Wohnungen angefordert und hat der Steuerpflichtige danach u. a. erklärt, zu einem Objekt seien keine weiteren Unterlagen vorhanden
und zu einem von einer nicht mehr existenten Tochtergesellschaft eines Bauträgers abgeschlossenen Mietvertrag liege ihm der
Originalmietvertrag nicht vor, eine Kopie sei dem FA aber schon einmal vorgelegt worden, so ist das Entschließungsermessen
nicht zweckmäßig gebraucht worden, wenn das FA darauf ein Verzögerungsgeld festgesetzt hat, ohne das Verschulden des Steuerpflichtigen
und die Bedeutung der angeforderten Unterlagen für die Betriebsprüfung hinreichend zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 282 Nr. 9 DStR 2013 S. 11 Nr. 24 DStRE 2013 S. 878 Nr. 14 EFG 2013 S. 96 Nr. 2 HAAAE-25276
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.