Leichtfertige Steuerverkürzung durch Auswanderer bei fortgesetztem Kindergeldbezug trotz Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung
monatliche Vollendung der Tat der leichtfertigen Verkürzung
Leitsatz
1. Wird der Familienkasse zwar der Wegzug nach Spanien, aber nicht die drei Jahre später erfolgte Aufgabe des inländischen
Wohnsitzes mitgeteilt, stellt der Verstoß gegen § 68 EStG eine leichtfertige Steuerverkürzung da.
2. Auch bei der konkludenten Bekanntgabe des Kindergeldbescheids gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO tritt entsprechend des im Kindergeldrecht
geltenden Monatsprinzips nach § 66 Abs. 2 EStG der Tatbestand der Verkürzung nach Abschluss des jeweiligen Monats ein und
auch die Tat i. S. d. § 78a StGB bzw. § 31 Abs. 3 OWiG ist mit jeder monatlichen Auszahlung beendet. Die Verjährung beginnt
danach nicht erst mit der letzten Auszahlung des leichtfertig verkürzten Kindergelds, so dass die Ablaufhemmung des § 171
Abs. 7 AO nicht greift. Eine rechtliche Verklammerung der einzelnen leichtfertigen Taten ist nicht anzunehmen (entgegen Nr.
4.1 Sätze 4 und 5 DA-FamBuStra).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 138 Nr. 5 EFG 2013 S. 135 Nr. 2 PStR 2013 S. 29 Nr. 2 PStR 2013 S. 317 Nr. 12 NAAAE-25274
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