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FG München Urteil v. - 9 K 1226/12 EFG 2013 S. 135 Nr. 2

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 171 Abs. 7, AO § 370 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 8, AO § 119 Abs. 2 S. 1, AO § 377 Abs. 2, AO § 378, AO § 384, StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4, StGB § 78a, EStG 2002 § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, EStG 2002 § 66 Abs. 2, EStG 2002 § 62 Abs. 1, EStG 2002 § 68, OWiG § 31 Abs. 3

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Auswanderer bei fortgesetztem Kindergeldbezug trotz Aufgabe des inländischen Wohnsitzes

Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

monatliche Vollendung der Tat der leichtfertigen Verkürzung

Leitsatz

1. Wird der Familienkasse zwar der Wegzug nach Spanien, aber nicht die drei Jahre später erfolgte Aufgabe des inländischen Wohnsitzes mitgeteilt, stellt der Verstoß gegen § 68 EStG eine leichtfertige Steuerverkürzung da.

2. Auch bei der konkludenten Bekanntgabe des Kindergeldbescheids gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO tritt entsprechend des im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips nach § 66 Abs. 2 EStG der Tatbestand der Verkürzung nach Abschluss des jeweiligen Monats ein und auch die Tat i. S. d. § 78a StGB bzw. § 31 Abs. 3 OWiG ist mit jeder monatlichen Auszahlung beendet. Die Verjährung beginnt danach nicht erst mit der letzten Auszahlung des leichtfertig verkürzten Kindergelds, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO nicht greift. Eine rechtliche Verklammerung der einzelnen leichtfertigen Taten ist nicht anzunehmen (entgegen Nr. 4.1 Sätze 4 und 5 DA-FamBuStra).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 138 Nr. 5
EFG 2013 S. 135 Nr. 2
PStR 2013 S. 29 Nr. 2
PStR 2013 S. 317 Nr. 12
NAAAE-25274

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