Gründe für vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Ertragsminderung unerheblich für Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1
S. 1 GrStG a. F.
Leitsatz
1. Infolge der Bezugnahme des § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG auf § 79 BewG gibt es zwei mögliche Bezugsgrößen, an denen eine
etwaige für einen Grundsteuererlass maßgebliche Ertragsminderung zu messen ist, und zwar die vereinbarte Jahresrohmiete für
bei zu Beginn des Erlasszeitraums vermietete Räume, sofern diese die übliche Miete nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreitet,
sowie die übliche Miete (u.a. bei zu Beginn des Erlasszeitraums leerstehenden Räumen). Dabei ist unter der üblichen Miete
zu Beginn des Erlasszeitraums nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern
eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete zu verstehen (Anschluss ).
2. Hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten, ist ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG
(in der vor 2008 gültigen Fassung) unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell
oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend oder durch eine Fehlmaßnahme bzw. Anlaufschwierigkeiten
bei Errichtung und Vermietung eines neuen Objekts veranlasst ist (Anschluss an und II R 6/05).
3. Der Steuerpflichtige hat die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einer
Miete innerhalb der Spanne eines marktgerechten Mietzinses bemüht hat (hier: durch Einschaltung eines Mietmaklers als Fachunternehmen).
Vom Steuerpflichtigen kann nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen. Es reicht
vielmehr aus, dass die Räumlichkeiten dem Markt zur Verfügung stehen und nachhaltig zu einer Miete innerhalb der Spanne eines
marktgerechten Mietzinses angeboten werden.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 144 Nr. 2 SAAAE-25268
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