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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 15/12

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 4 Richtlinie 77/388/EW Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Anhang H Kategorie 7 Richtlinie 77/388/EW Anhang H Kategorie 8 Richtlinie 2006/112/EG Art. 98Richtlinie 2006/112/EG Art. 99Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Kategorie 7 Richtlinie 2006/112/EG Anhang III Kategorie 9

Museumsbegriff des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nur bei museumsähnlicher Zusammenstellung und Präsentation der Kunstwerke erfüllt

kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Eisskulpturenausstellung eines Erlebnishofes und Bauernmarkts

Leitsatz

1. Der Senat schließt sich der von der Finanzverwaltung und auch im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass der Begriff des „Museums” des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG maßgeblich ist, mit der Maßgabe an, dass es sich um Kunstsammlungen oder Kunstausstellungen handeln muss, die der Öffentlichkeit im Sinne einer Kultur- oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden. Das setzt im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG voraus, dass die Kunstwerke qualitativ auf eine zumindest museumsähnliche Weise zusammengestellt und der Öffentlichkeit präsentiert werden.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Museen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nur Sammlungen sind, in denen wertvoller Kunst- und Kulturbesitz – insbesondere solcher kulturgeschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder naturwissenschaftlicher Art – der Allgemeinheit erhalten und zugänglich gemacht wird.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Eintrittsgelder für eine Ausstellung, in deren Rahmen von internationalen Künstlern nach vom Veranstalter vorgegebenen Themen geschaffene Eisskulpturen den Besuchern präsentiert werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sich das Konzept der Ausstellung allein auf das Betrachten der Eisskulpturen und einen damit verbundenen Erlebniswert reduziert und die Ausstellung sich lediglich als eine weitere „Attraktion” in das Gesamtkonzept eines – eher freizeitparkähnlichen – Erlebnishofes und Bauernmarktes mit seinen gewerblichen Zielen eingefügt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAE-25263

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