Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion einer insolventen GmbH infolge der Vernichtung
der gesamten Produktionsanlagen durch ein Großfeuer
Leitsatz
1. Die Gewährung einer Investitionszulage setzt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft
einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsstätte der insolventen Gesellschaft
voraus. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt eine zulagenschädliche Betriebseinstellung jedenfalls dann vor, wenn
objektiv die werbende Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wird und subjektiv der Wille zur endgültigen Aufgabe der werbenden
Tätigkeit und Verwertung der Wirtschaftsgüter vorhanden ist.
2. Eine sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung in der Insolvenz ist nicht zulagenschädlich, wenn die Sanierung zügig und
die erneute Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr alsbald erfolgt; dies gilt auch dann, wenn die Betriebsunterbrechung einer
sog. sanierenden Übertragung vorangeht.
3. Stellt der Unternehmer die werbende Tätigkeit ein, um den Betrieb zügig zu sanieren und alsbald wieder am wirtschaftlichen
Verkehr teilzunehmen, so ist diese Betriebsunterbrechung erst dann schädlich, wenn es tatsächlich nicht zur alsbaldigen Wiederaufnahme
der werbenden Tätigkeit kommt. Auch wenn die werbende Tätigkeit wegen höherer Gewalt (hier: Vernichtung der gesamten Produktionsanlage
durch ein Großfeuer während des Insolvenzverfahrens) eingestellt worden ist und sich daran längere Verhandlungen mit der Versicherung
über die Höhe der Versicherungsentschädigung angeschlossen haben, kann von einer zügigen Sanierung und alsbaldigen Wiederaufnahme
der werbenden Tätigkeit jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Betriebsunterbrechung 18 Monate angedauert
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 8 RAAAE-25251
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