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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 1047/10

Gesetze: InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO § 12, InvZulG 1999 § 2, InvZulG 2005 § 2

Keine Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für anderen Betrieben überlassene Wirtschaftsgüter

Leitsatz

1. Im Gegensatz zum InvZulG 1999 und 2005 sind im InvZulG 2007 gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Verbleibensvoraussetzungen eines Wirtschaftsguts unmittelbar an den Anspruchsberechtigten selbst gebunden, so dass jede langfristige Nutzungsüberlassung beweglicher Wirtschaftgüter zum Verlust der Investitionszulagenförderung führt.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine computergesteuerte (Dreh-)Maschine einem nicht mit dem Unternehmen verbunden Ausbildungsbetrieb dauerhaft zur Durchführung einer praxisnahen modernen Ausbildung überlassen wird und eine Nutzung nicht ausschließlich durch eigene Auszubildende erfolgt, so dass die Maschine der kurzfristigen Einwirkungsmöglichkeit des Unternehmens entzogen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 11
DStRE 2013 S. 495 Nr. 8
Ubg 2013 S. 324 Nr. 5
AAAAE-25248

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