Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags für die Einkommensteuererklärung über den 31.12. des Folgejahres hinaus
Leitsatz
1) Lehnt das Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ab, so ist dafür die Fortsetzungsfeststellungsklage
mit einem Verpflichtungsantrag statthaft. Es besteht Wiederholungsgefahr, dass das Finanzamt in vergleichbaren Fällen genauso
entscheiden wird.
2) Gründe für eine über das Jahresende des Folgejahres verlängerte Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des beratenen
Steuerpflichtigen müssen substantiiert vorgebracht werden. Der pauschale Hinweis des Steuerberaters auf eine Umstellung seiner
EDV oder auf Beurlaubungen, Teilzeitarbeitsverhältnisse und Elternzeit seiner Mitarbeiter reichen als Begründungen nicht aus.
3) Der Hinweis, dass mangels Teilnahme am nordrhein-westfälischen Kontingentierungsverfahren hinsichtlich der Belastung der
Finanzämter für die nicht teilnehmenden Steuerberater ein Nachteil entsteht, wenn eine Fristverlängerung über den 31.12. des
Folgejahres abgelehnt wird, greifen nicht durch. Denn es ist gerade Sinn des Kontingentierungsverfahrens, dass nur die teilnehmenden
Steuerberater eine Fristverlängerung für ihre Mandanten erhalten.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 94 Nr. 2 YAAAE-25240
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