NWB Kommentar Bilanzierung
4. Aufl. 2013
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§ 324 Prüfungsausschuss
Ausgewählte Literatur
Ebelshäuser/Stein, Modifikation der Zusammenarbeit des Prüfungsausschusses mit dem Abschlussprüfer durch den Gesetzentwurf des BilMoG, Der Konzern 2008 S. 486; Nonnenmacher/Pohle/v. Werder, Aktuelle Anforderungen an Prüfungsausschüsse, DB 2009 S. 1447; Erchinger/Melcher, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG, DB 2009 Beilage 5 S. 91.
I. Regelungshintergrund, Auffangtatbestand
1§ 324 betrifft nur indirekt die Abschlussprüfung und verdankt seine Ansiedlung im Prüfungsbereich des HGB einer vom Gesetzgeber an anderer Stelle nicht gefundenen „passenden„ Platzierung. Die Regelung entspringt der gebotenen Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlussprüferrichtlinie; danach hat jedes Unternehmen öffentlichen Interesses einen Prüfungsausschuss (→ § 268 Rz. 62) zu bilden, allerdings darf die Aufgabe dieses Ausschusses auch durch den Aufsichtsrat selbst wahrgenommen werden. Dieser kann auch einen Prüfungsausschuss (neben anderen Ausschüssen) einrichten. Aus deutscher Sicht sind primär angesprochen die in aller Regel aktienrechtlich organisierten kapitalmarktorientierten Unternehmen (die EG-Richtlinie spricht von „öffentlichen Interessen„), so dass in diesem Unternehmensbereich die Vorgabe ...