NWB Kommentar Bilanzierung
4. Aufl. 2013
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§ 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Ausgewählte Literatur
Auf die Hinweise zu → § 319 wird verwiesen.
I. Überblick
1§ 319a HGB bezieht sich auf Abschlussprüfungen bei kapitalmarktorientierten (→ § 264d Rz. 2) unternehmen und Konzernen. Die Inhabilitätskriterien des § 319 Abs. 2 und 3 HGB werden in diesen Prüfungsfällen ausgeweitet („über … hinaus„), nicht ersetzt. Bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 319 Abs. 3 HGB (→ § 319 Rz. 16 ff.) und des § 319a HGB wird die Besorgnis der Befangenheit unwiderleglich vermutet. Schutzmaßnahmen (→ § 319 Rz. 11) sind unerheblich. Die prinzipienbasierte Regelung des § 319 Abs. 2 HGB (→ § 319 Rz. 9) bleibt unberührt.
Für die dem Regelungsbereich des § 319a HGB unterliegenden Prüfungen gibt es noch eine berufsrechtliche Besonderheit: Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt nach § 61a Satz 1 Nr. 2 WPO stichprobenweise und anlassunabhängig nach § 62b Abs. 1 WPO, ob die gesetzlichen Berufspflichten für die Abschlussprüfungen vom bestellten Abschlussprüfer eingehalten worden sind.
2Die Ausweitung der Befangenheitsgründe bezieht sich auf die