Gesetze: AO §§
46, 46 Abs. 1, 2, 3
InvZulG § 6 Abs. 1 S. 1
Voraussetzungen der wirksamen Abtretung von Ansprüchen auf
Investitionszulage
Leitsatz
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG
1999 i.V.m. § 46 Abs. 1 AO können Ansprüche auf Investitionszulage abgetreten
werden. Die Abtretung der Ansprüche wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst
wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen
Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
2. Eine Abtretungsanzeige ist
unwirksam, wenn der Abtretungsgrund nicht angegeben wird. Fehlen Angaben zum
Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der
nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-24376
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