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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 715/11

Gesetze: AO §§ 270, 273 Abs. 1

Aufteilung rückständiger Einkommensteuer

Leitsatz

Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung, so ist gemäß § 273 Abs. 1 AO die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben. Diese Aufteilung geht im Fall einer Steuernachforderung dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab vor.

Fundstelle(n):
TAAAE-24368

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