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FG Köln Urteil v. - 10 K 2898/10 EFG 2013 S. 231 Nr. 3

Gesetze: EStG § 43b Abs 1, AEUV Art 49, EStG § 44 Abs 5

Haftung

Haftung für Kapitalertragsteuer

Leitsatz

1) § 44 Abs. 5 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht.

2) Eine Gesellschaft handelt in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig, wenn sie bewusst nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse ihrer Schwestergesellschaft handelt.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 231 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2013 S. 154
FAAAE-24364

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