Arbeitshilfe - Stand: 25.02.2014

AEUV Art 56, AEUV Art 63: Steuerermäßigung, Pensionssparen, Fonds, Dienstleistung, Belgien, Kapitalverkehrsfreiheit, Ansässigkeit

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Es wird beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien durch die Billigung und Beibehaltung der Steuerermäßigung für das Pensionssparen, soweit diese Ermäßigung nur auf Zahlungen an belgische Einrichtungen und belgische Fonds anwendbar ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, namentlich aus dessen Art. 56 und 63, nicht nachgekommen ist;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
DAAAE-24343