Körperschaftsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Siehe die Literaturangaben zu § 1 KStG.
Erläuterungen
A. Geschichte der Vorschrift
1 § 2 KStG i. d. F. des Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes v. fand erstmals für den am beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung – § 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 EStG. Die Bestimmung entspricht dem § 2 Abs. 1 KStG 1975; lediglich in Nr. 2 wurde das Adjektiv „sonstige” aus Gründen der Klarstellung eingefügt; der bisherige § 2 Abs. 2 KStG 1975, der sich mit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in der DDR befasste, wurde gestrichen und durch R 4 Abs. 1 Satz 2 KStR 2004 ersetzt.
2Das „Zweite Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften ( Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)” vom änderte durch Art. 3 Nr. 1 § 2 Nr. 2 KStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gemäß § 34 Abs. 2a KStG dahin gehend ab, dass der letzte Halbsatz sprachlich geändert wurde. Hintergrund dieser rein redaktionellen Änderung ist die Änderung des Verfahrens zur Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das StÄndG 2003; die verfahrensmäßige...