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Einkommen-/Lohnsteuer | Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn„ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin (Bezug: § 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Nach § 3 Nr. 33 EStG sind „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn„ erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern u. a. für „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn„ unentgeltlich oder verbilligt übereignete Personalcomputer sowie Zubehör und Internetzugang die Lohnsteuer mit...