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BFH 16.10.2012 I B 128/12, StuB 23/2012 S. 925

Gewerbesteuer | Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n. F.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n. F. verfassungsmäßig sind (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008; § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i. d. F. des WBG vom ).

Praxishinweise

(1) Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2008 neu geregelte Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2002 ist nach Auffassung des FG Hamburg verfassungswidrig. Daher hat das FG Hamburg mit dem Vorlagebeschluss vom - 1 K 138/10 NWB IAAAE-04693 (EFG 2012 S. 960) ein Normenkontrollersuchen an das BVerfG (Aktenzeichen dort 1 BvL 8/12) eingereicht. Der I. Senat des BFH vertritt dazu jetzt in dem obigen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine gegenteili...