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Zu keinem Zeitpunkt Tariffähigkeit der CGZP
Die am gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig. Damit ist die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt. Bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängige Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden ( NWB EAAAE-10810, u. a.).