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StuB 23/2012 S. 927

Autovermieter darf Forderung des Unfallgeschädigten einziehen

Mietet ein geschädigter Unfallbeteiligter für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs einen Wagen, ist der Autovermieter berechtigt, die Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger geltend zu machen und einzuziehen, sofern der Geschädigte eine entsprechende Abtretungserklärung abgegeben hat und die Haftung des Unfallverursachers unstreitig ist. Es handelt sich dabei nicht um eine unerlaubte Rechtsbesorgung mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung der Schadenersatzansprüche (§ 3 RDG, § 134 BGB). Vielmehr erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen des § 5 RDG, nach der Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Abtretung ist auch nicht deshalb...