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Keine ALG-Sperre bei Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Schließt eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber wegen ersatzlosen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung und legt sie der Bundesagentur für Arbeit eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach ihr entsprechend der Sozialauswahl gekündigt worden wäre (§ 1 Abs. 3 KSchG), falls sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hätte, darf die Arbeitsagentur keine zwölfwöchige Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des Anspruchs auf ALG I verhängen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig gewesen wäre und ob es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, die Kündigung abzuwarten. Denn der 2004 in Kraft getretene § 1a KSchG, der dem Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Abfindung in bestimm...