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Gemeinsame Stimmrechtsausübung durch Erbengemeinschaft
Die Stimmrechte einer (ungeteilten) Erbengemeinschaft in einer GmbH-Gesellschafterversammlung sind zwar grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 GmbHG gemeinschaftlich auszuüben. Doch können sie vorbehaltlich einer entsprechenden Satzungsbestimmung zumindest auch dann durch einen Mehrheitsbeschluss der Erben bzw. durch mehrheitliches Votum ihrer Teilhaber erfolgen, wenn der auf den Gesamtnachlass bezogene Beschlussgegenstand (noch) der laufenden Verwaltung i. S. des § 2038 Abs. 2 i. V. mit § 745 Abs. 1 BGB zugerechnet werden kann (OLG Jena, Urteil vom - 2 U 523/11, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. II ZR 157/12).
Bis zu einer etwaigen schärferen Konturierung durch den BGH, wann genau und mit welchem Beschlussgegenstand das Innenrecht der Miterbengemeinschaft den Grundsatz der gemeinschaftlichen Rechtsausübung nach § 18 GmbHG ...