Rückware - Auskunftspflicht
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Aufforderung an den Hersteller einer von ihm ausgeführten Ware, in die ggf. Drittlandsteile eingebaut worden waren, bei der Wiedereinfuhr durch einen Dritten die erforderlichen Angaben über ggf. bei der Herstellung verwendete Drittlandsteile zu machen, um die reimportierte Ware als Rückware abfertigen zu können.
Ist der Hersteller eine „Person, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt ist” selbst dann, wenn er keinen Bezug zum konkreten Einfuhrvorgang hat?
Ist „Vorgang im Rahmen des Warenverkehrs” hier das Einfuhr-Zollverfahren des Dritten?
Hat der Anmelder (der Rückware) nachzuweisen, dass es sich bei der vom Hersteller ausgeführten Ware um ein Veredelungserzeugnis handelt?
Hat die Mitwirkungspflicht des Herstellers dann ihre Grenzen, wenn durch die Mitwirkungshandlung eine Selbstschädigung zu befürchten ist?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit
oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele
praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht
entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der
Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
Fundstelle(n):
BAAAE-24202