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Zwangsvollstreckungsrecht | ALG II ist wie Arbeitseinkommen pfändbar
Ansprüche auf ALG II sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I) und unterliegen damit den diesbezüglich bestehenden Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO). Eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 Nr. 1a SGB I (Unpfändbarkeit von Wohngeld) ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken. Nach Ansicht des BGH ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber die pfändungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Wohngeld und ALG II gesehen und bewusst in Kauf genommen hat. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO lägen im Übrigen regelmäßig deutlich über den Beträgen, die ein ALG-II-Empfänger erhalte. Aber auch für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner Leistungen in einer die Pfändungsfreigrenzen übersteigenden Höhe erhalte, bestehe kein verfassungsrechtl...