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Zulässigkeit einer Ansparabschreibung im Vorfeld einer Einbringung
Der Große Senat des BFH muss entscheiden
Der X. Senat des BFH ist der Auffassung, dass die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. auch noch zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Da der I. Senat des BFH die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. in einer solchen Konstellation für unzulässig hält, hat der X. Senat diese Frage dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung hat auch Bedeutung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG 2008.
Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F.
Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts i. S. des § 7g Abs. 1 EStG a. F. eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a. F.).
Der Kläger des vorliegenden Streitverfahrens unterhielt ein Bauunternehmen, d...