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OLG Celle Beschluss v. - 6 W 197/12

Gesetze: BGB § 2069; BGB § 2279 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die erbvertragsmäßige Bindung an die Erbeinsetzung eines Abkömmlings kann sich, wenn dieser wegfällt, allein aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 BGB auf dessen Abkömmlinge erstrecken, weil die Vorschrift des § 2279 Abs. 1 BGB für vertragsmäßige Zuwendungen auf die für (einseitige) letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften verweist.

Fundstelle(n):
MAAAE-24071

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