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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 EG 3954/11

Leitsatz

Leitsatz:

1. Soweit aufgrund einer vorläufigen Leistungsbewilligung Elterngeld bezahlt wurde, sind diese Zahlungen auf die endgültig bewilligte Leistung anzurechen; zu viel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten.

2. Zu den bei der Ermittlung des (nachgeburtlichen) Einkommens zu berücksichtigenden Einnahmen gehören auch Gewinne, die aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 13 Nr. 50
EAAAE-24052

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