Instanzenzug:
Gründe
1 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revisionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene ) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B. Bank AG und der Klägerin (nur in II ZR 297/11 und III ZR 279/11), zum Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 110 HGB (nur in II ZR 297/11) und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
2 Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revision auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erhoben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.
Fundstelle(n):
MAAAE-24019