Zur Mitwirkungspflicht des Inhabers eines aktiven Veredelungsverfahren
Leitsatz
Zur Berechnung der Höhe der bei der Einfuhr von einem Dritten gem. Art. 185 Abs. 1 ZK beantragten Vergünstigung bei den Zollabgaben,
ist ein Autohersteller zumindest dann verpflichtet Unterlagen und Angaben zur Ermittlung der bei der Herstellung verwendeten
Teile zur Verfügung zu stellen, wenn ihm bei der Aus- und Wiedereinfuhr ein teilebezogenes Abrechnungsverfahren bewilligt
worden war.
Selbst wenn der Hersteller keinen Bezug zum konkreten Einfuhrvorgang hat, ist er eine Person, die mittelbar an Vorgängen
im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt ist.
Den Nachweis, dass es sich bei der vom Hersteller ausgeführten Ware um ein Veredelungserzeugnis handelt, hat der Anmelder
der Rückware zu führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-23932
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