Behandlung von ab 2001 erteilten Pensionszusagen als verdeckte
Gewiinnausschüttungen bei Nichteinhaltung eines zehnjährigen Erdienenszeitraums
Leitsatz
1. Der regelmäßige Erdienenszeitraum
für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt
auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen – unabhängig von der
Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG durch Einfügung des § 1b Abs.
1 S. 1 BetrAVG mit dem Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens –
Altersvermögensgesetz – v. (BGBl I 2001, 1310) auf fünf Jahre
– weiter zehn Jahre, wobei die Erteilung der Versorgungszusage und der
vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalles zur Bestimmung der Frist maßgeblich
sind (Anschluss an ). Dies gilt nicht nur für eine
erstmalige Zusage, sondern auch für nachträgliche Änderungen oder Erhöhungen
der Zusage.
2. Im Streitfall: Die Zuführungen zur
Pensionsrückstellung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
stellen vGA dar, wenn dem Begünstigten zum Zeitpunkt der erstmaligen
Pensionszusage nur noch sieben Jahre und sieben Monate zur Erdienung des
Pensionsanspruchs verbleiben.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 57 Nr. 2 AAAAE-23923
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