Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , ab sowie ab
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , ab sowie Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
Tabelle in neuem Fenster öffnen•1.711 Euro;•1.732 Euro;•1.752 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab1.357 Euro;•ab1.374 Euro;•ab1.390 Euro.für Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab 679 Euro;•ab687 Euro;•ab695 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
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• | zum um | 299 Euro; |
• | zum um | 303 Euro; |
• | zum um | 306 Euro. |
Das ( BStBl 2012 I S. 262) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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Umzüge vom __ bis __ | BMF vom | Fundstelle |
bis | BStBl. 2003 I S. 416 | |
bis | BStBl. 2008 I S. 1073 | |
bis | BStBl. 2010 I S. 765 | |
bis | BStBl. 2010 I S. 41 | |
bis | BStBl. 2011 I S. 736 | |
bis | BStBl. 2012 I S. 262 | |
ab | BStBl. 2012 I S. 942 |
Der Begriff „Verheiratete” im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ist weit gefasst. Einem Verheirateten werden gleichgestellt verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Die Pauschbeträge für Verheiratete können auch Ledige beanspruchen, wenn sie auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren. Das Gleiche gilt, wenn Ledige auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können. Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt ist derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde (§ 10 Abs. 2 BUKG; abgedruckt als Anhang 29 I LStHB).
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-6/16 St 32
Fundstelle(n):
TAAAE-23477