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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 3 AS 159/12

Leitsatz

Leitsatz:

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt dann vor, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten bewogen haben. An das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" sind geringere Anforderungen zu stellen als im Sperrzeitrecht des SGB III, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II anders als im SGB III nicht um Versicherungsleistungen, sondern um steuerfinanzierte Leistungen handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-23433

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