BGH Beschluss v. - VI ZB 33/12

Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlusses

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 559 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 1 S 211/11 Beschlussvorgehend AG Itzehoe Az: 93 C 269/10

Gründe

I.

1Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, aus den im Beschluss der Kammer vom genannten Gründen, auf die Bezug genommen werde, fehle es an der konkreten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergebe. Im Beschluss vom hatte die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, weil in der Berufungsbegründung eine konkrete Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer die vom Amtsgericht näher begründete Bemessung des Schmerzensgeldes mit 600 € nicht angemessen sein solle, fehle. Die Berufungsbegründung vom beziehe sich allein auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Es werde lediglich pauschal ausgeführt, dass die Handlung des Beklagten, der Schlag in das Gesicht des Klägers, hinterhältig und gemein gewesen sei. Über die allgemeine Bezeichnung des Angriffs als hinterhältig und gemein hinaus habe es einer konkreten Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer ein höheres Schmerzensgeld als angemessen erscheine. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung außerdem knapp ausführe, die Handlung, also der Schlag in das Gesicht des Klägers, sei ohne Vorwarnung erfolgt, genüge auch dies nicht, um eine Zulässigkeit der Berufung annehmen zu können. Allein die pauschale Behauptung, der Angriff sei ohne Vorwarnung erfolgt, obgleich sich das Amtsgericht gerade mit diesem Punkt in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe, sei nicht ausreichend.

2Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

41. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier.

5Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen.

62. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu befassen.

7Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG.

Galke                                  Wellner                                  Diederichsen

                    Pauge                                     Stöhr

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAE-23393