Restschuldbefreiungsantrag: Umfang der Abtretung pfändbarer Forderungen aus einem Dienstverhältnis bei Empfang von Naturalleistungen in Form der Überlassung eines Dienstwagens
Gesetze: § 287 Abs 2 InsO, § 295 InsO, § 296 InsO, § 850c ZPO, § 850e Nr 3 ZPO
Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 7 T 112/10vorgehend AG Lingen Az: 18 IN 46/05
Gründe
1Die Beschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf (§ 574 Abs. 2 ZPO).
21. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eines Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begründung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes. Es fehlen insbesondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. , BGHZ 152, 182, 191).
3Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarkeit insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Verheimlichung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 57).
42. Der im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO von der Beschwerde unterbreitete Zulassungsgrund ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil
die angefochtene Entscheidung bereits in § 295 Abs. 1 Nr. 3 ihre Grundlage findet.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
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IAAAE-23365