Instanzenzug:
Gründe
1 Die Revision ist unzulässig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom (3 StR 421/11) die Sache nur insoweit an das Landgericht zurückverwiesen hatte, als dieses in seinem ersten Urteil keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hatte, war das Landgericht allein noch dazu berufen, diese Entscheidung nachzuholen. Das Landgericht hat die Unterbringung abgelehnt. Hierdurch ist der
Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfechten kann (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; vom - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255 mwN).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAE-23359