§ 16 BewG ist bei der Wertermittlung aufgrund der „Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen
an KapG und von BV für die ErbSt ab ” in den §§ 157ff. BewG nicht anzuwenden.
Die in § 16 BewG vorgesehene Deckelung ist nicht mehr geboten und gerechtfertigt, wenn das belastete WG nach §§ 157ff. BewG
mit dem Verkehrswert angesetzt wird. In diesem Fall verhinderte die Anwendung des § 16 BewG die Verkehrsbewertung der Nutzungen,
die verfassungsrechtlich geboten ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 9 Nr. 1 DStRE 2013 S. 78 Nr. 2 EFG 2012 S. 2305 Nr. 24 ErbStB 2013 S. 7 Nr. 1 GStB 2013 S. 41 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2012 S. 3437 Ubg 2013 S. 126 Nr. 2 NAAAE-23278
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