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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 3887/11 EFG 2013 S. 125 Nr. 2

Gesetze: EStG § 35a Abs. 2

Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG

Leitsatz

Die Zubereitung und das Servieren von Speisen in einem Wohnstift zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und erfolgen – entgegen dem – auch dann im Haushalt des Bewohners des Wohnstifts, wenn die Speisen im Speisesaal und damit auf der Gemeinschaftsfläche des Wohnstifts serviert werden und das Mittagessen in der hauseigenen Küche zubereitet wird, in die die Bewohner des Wohnstiftes keinen Zugang haben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in dem Wohnstift über ein Appartement verfügt, das abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 125 Nr. 2
EStB 2013 S. 144 Nr. 4
ZAAAE-23274

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