BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 451/11

Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß – Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Instanzenzug:

Gründe

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

  1. unmittelbar gegen

    1. das –,

    2. das Urteil des Sächsischen –,

    3. die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom  –

    4. den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts für 2003 vom  –

  2. mittelbar gegen

    § 33a Abs. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom (BGBl I 2001, S. 2074) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt, die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1473) am einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2012 S. 451 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3835
MAAAE-23261