Ausbildungsfreibetrag verfassungsgemäß – Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Instanzenzug:
Gründe
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen
das –,
das Urteil des Sächsischen –,
die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom –
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts für 2003 vom –
mittelbar gegen
§ 33a Abs. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom (BGBl I 2001, S. 2074) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt, die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1473) am einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EStB 2012 S. 451 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3835
MAAAE-23261